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Oberlandesgericht Karlsruhe verhandelt wieder über Dieselverfahren

Datum: 28.07.2023

Oberlandesgericht Karlsruhe verhandelt wieder über Dieselverfahren

Pressemitteilung vom 28. Juli 2023 (11/23)

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Pressemitteilung: Oberlandesgericht Karlsruhe verhandelt wieder über Dieselverfahren

 

Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe verhandelt wieder über Schadensersatzklagen in Abgas-Verfahren wegen sog. Abschalteinrichtungen in Dieselfahrzeugen. Nachdem der Senat aufgrund der Schlussanträge des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof Rantos vom 2. Juni 2022 die Klärung maßgeblicher Rechtsfragen durch den Europäischen Gerichtshof und deren Umsetzung durch den Bundesgerichtshof abgewartet hatte (vgl. Pressemitteilung vom 3. August 2022) und diese Entscheidungen nunmehr vorliegen, haben am 11. und 25. Juli 2023 in insgesamt zehn Berufungsverfahren öffentliche Verhandlungen stattgefunden. In sechs dieser Verfahren wurde dem beklagten Hersteller, dem Pkw-Produzenten A. AG, aufgrund gerichtlicher Hinweise die Möglichkeit eingeräumt, schriftsätzlich ergänzend vorzutragen. In vier weiteren Verfahren ist jeweils Versäumnisurteil ergangen, nachdem sich die A. AG im Termin vom 25. Juli 2023 nicht hat vertreten lassen. Gegen diese Versäumnisurteile kann sie binnen zwei Wochen Einspruch einlegen; in diesem Fall würden die Verfahren vor dem Oberlandesgericht fortgesetzt.

 

In den sechs Berufungsverhandlungen vom 11. Juli 2023 hat der Senat mit den Prozessbevollmächtigten der Parteien die Folgen der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und vor allem des Bundesgerichtshofs für zu die verhandelnden Verfahren erörtert. In diesem Zusammenhang hat er unter anderem ausgeführt, dass nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 - im Falle einer unzulässigen Abschalteinrichtung eine Verschuldensvermutung zulasten des Fahrzeugherstellers besteht und sich der Fahrzeughersteller, der sich auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum beruft, nur dann entlasten kann, wenn er in einem ersten Schritt einen relevanten eigenen Irrtum darlegt und beweist (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 63). Erst in einem zweiten Schritt komme es auf eine etwaige Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums an (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 64 ff.). Der Senat hat zudem ausgeführt, dass er im Rahmen der Berechnung des Differenzschadens ggf. den Restwert des Fahrzeugs auf der Grundlage öffentlich zugänglicher Datenbanken schätzen wird, insbesondere etwa Schwacke, ADAC, Mobile.de und AutoScout24. 

 

Hintergrund:

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 21. März 2023 entschieden, dass die maßgeblichen Europäischen Vorschriften der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 und der Verordnung Nr. 715/2007 Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dessen Hersteller schützen, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist (Rechtssache C-100/21). In Umsetzung dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 - insbesondere entschieden, dass dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 versehenen Kraftfahrzeugs unter den Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch gegen den Fahrzeughersteller auf Ersatz des Differenzschadens zusteht (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, VIa ZR 335/21). Eine solche drittschützende Wirkung mit der Folge eines Schadensersatzanspruchs eines Fahrzeugerwerbers auch bei bloßer Fahrlässigkeit des Fahrzeugherstellers hatte der Bundesgerichtshof zuvor noch abgelehnt. 

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