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Oberlandesgericht Karlsruhe erweitert den Haftbefehl im Strafverfahren gegen Robert S. wegen des Verdachts eines Tötungsdelikts.

Datum: 30.08.2023

Kurzbeschreibung: 

Pressemitteilung vom 30. August 2023 (14/23)

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Oberlandesgericht Karlsruhe erweitert den Haftbefehl im Strafverfahren gegen Robert S. wegen des Verdachts eines Tötungsdelikts.

Die gegen die Außervollzugsetzung des Haftbefehls gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft Konstanz hat im Fall der verschwundenen 21jährigen Frau aus Eigeltingen Erfolg.

Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat mit Beschluss vom 29.08.2023 entschieden, dass der Angeschuldigte Robert S. – über die im Haftbefehl des Landgerichts Konstanz vom 09.08.2023 aufgeführten Taten hinaus – dringend verdächtig ist, zum Nachteil von Jasmin M. eine Körperverletzung mit Todesfolge begangen zu haben.

Auch wenn die Leiche von Jasmin M. bisher nicht habe aufgefunden werden können, sei es nach derzeitigem Sachstand aufgrund einer Gesamtschau zahlreicher Indizien hoch wahrscheinlich, dass Jasmin M. nicht untergetaucht ist und sich – seit nunmehr mehr als 6 Monaten – verborgen hält, sondern am 19.02.2023 in ihrer Wohnung durch den Angeschuldigten getötet worden sei.

Auf welche konkrete Weise der Angeschuldigte Jasmin M. zu Tode gebracht habe, lasse sich zwar derzeit nicht näher feststellen, weshalb zugunsten des Angeschuldigten zum jetzigen Zeitpunkt anzunehmen sei, dass er ihren Tod nicht vorsätzlich herbeigeführt habe.

Es bestehe aber der dringende Verdacht, dass der Angeschuldigte Jasmin M. mit einer vorsätzlichen Gewalthandlung - wie Schlägen, Tritten oder auf andere unblutige Weise - attackiert und sie hierdurch zumindest fahrlässig zu Tode gebracht habe.

Da der Angeschuldigte mit der Verhängung einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen habe, bestehe für ihn ein großer Fluchtanreiz. Vor diesem Hintergrund sei die vom Landgericht Konstanz angeordnete Außervollzugsetzung des Haftbefehls nicht gerechtfertigt.

  

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 29.08.2023, Aktenzeichen: 3 Ws 239/23 (Vorinstanz: Landgericht Konstanz, Aktenzeichen: 4 Ks 40 Js 6091/23)

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