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Verantwortliche der Kassenärztlichen Vereinigung Nordbaden müssen sich nicht vor Gericht verantworten

Datum: 22.02.2006

Kurzbeschreibung: 


Dies hat jetzt der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe entschieden und damit eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft Mannheim gegen einen gleichlautenden Beschluss der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Mannheim vom 03.08.2004 zurückgewiesen.

Diese hatte Anklagen der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 17.12.2001 und 30.01.2002 gegen den heute 71-jährigen ehemaligen Vorsitzenden, seinen jetzt 62-jährigen früheren Stellvertreter und den 55-jährigen damaligen Geschäftsführer der Kassenärztlichen Vereinigung Nordbaden nicht zur Hauptverhandlung zugelassen. Die Ermittlungsbehörde hatte den Beschuldigten hierin vorgeworfen, zu Unrecht in einem Vergleich vom November 1999 auf einen Rückforderungsanspruch in Höhe von DM 4.618.413,-- verzichtet und durch die bloße Einigung auf einen Betrag von DM 2.000.000,-- sich der Untreue (§ 266 StGB) zum Nachteil der in der Kassenärztlichen Vereinigung Nordbaden zusammengeschlossenen Ärzte schuldig gemacht zu haben.

In der Sache geht es um betrügerische Abrechnungen von  Laborleistungen eines zwischenzeitlich verstorbenen und in Mannheim ansässigen Gynäkologen sowie einer Frauenärztin, welche im Zeitraum von 1996 bis 1998 durch Abrechnungsmanipulationen Leistungen in Höhe von DM 6.618.413,-- zu Unrecht der Kassenärztlichen Vereinigung Nordbaden in Rechnung gestellt haben sollen.

Wie die Wirtschaftsstrafkammer zuvor hat auch der 3. Strafsenat das Vorliegen des für die Zulassung einer Anklage erforderlichen hinreichenden Tatverdachts (§ 203 StPO) aus tatsächlichen Gründen verneint. Der Abschluss eines Vergleichs über vermögenswerte Ansprüche habe für die Beschuldigten ein risikobehaftetes Verwaltungshandeln dargestellt, weil sich eine notwendigerweise auf unvollkommener Informationsgrundlage vorgenommene Einschätzung nachträglich auch als unzutreffend erweisen könne. Da aber nicht jede nachteilige Geschäftsbesorgung pönalisiert werden dürfe, sei der Abschluss eines Vergleichs nur dann pflichtwidrig im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB, wenn der Handelnde die Grenzen überschreite, welche durch die für ein ordnungsgemäßes Verwaltungshandeln geltenden Normen und sonstigen Grundsätze gezogen werde. Dies sei nur der Fall, wenn der Abschluss einer Vergleichsvereinbarung in ihrer konkreten Ausgestaltung unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe bei der aus ex-ante-Sicht objektiv gegebenen Sachlage nicht mehr vertretbar gewesen wäre.

Hiervon könne aber nach dem Ergebnis der kriminalpolizeilichen Ermittlungen nicht ausgegangen werden. Danach habe nämlich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs die Höhe des durch die betrügerischen Manipulationen tatsächlich entstandenen Schadens nicht  festgestanden, sondern es sei lediglich versucht worden den ungefähren Schadensumfang für Teilzeiträume Hochrechnungen und Schätzungen zu bestimmen, so dass eine Ungewissheit über die Höhe der betrügerisch abgerechneten und nicht medizinisch indizierten Leistungen bestanden habe. Auch sei eine nähere Quantifizierung des Anteils betrügerisch abgerechneter Laborleistungen an den Gesamtabrechnungen nicht möglich, da eine Einzelfallprüfung wegen des damit verbundenen erheblichen Aufwandes von der Kassenärztlichen Vereinigung Nordbaden nicht vorgenommen wurde.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom  13.02.2006 - 3 Ws 199/04 -

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