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Ungeprüfte Einlösung von unterschlagenen Verrechnungsschecks - Bank muss Scheckeigentümerin Schadensersatz zahlen

Datum: 04.04.2007

Kurzbeschreibung: 

Die Klägerin vertreibt Fahrzeuge der gehobenen Klasse in verschiedenen Filialen in Deutschland. In einer süddeutschen Filiale war B. als Verkäufer beschäftigt. B. erhielt von Kunden, an die er Fahrzeuge der Klägerin verkauft hatte, zur Bezahlung des Kaufpreises mehrfach Verrechnungsschecks. Seit 1998 reichte er zahlreiche dieser Verrechnungsschecks, auf denen als Zahlungsempfänger die Klägerin angegeben war, bei der beklagten Bank zur Gutschrift auf sein eigenes, dort geführtes Konto ein. Die jeweiligen Beträge wurden ihm beanstandungslos gutgeschrieben. Einen Teil der ihm zu Unrecht zugeflossenen Beträge erstattete der B. an die Klägerin zurück, indem er eigene Schecks auf sein Girokonto zugunsten der Klägerin ausstellte, die mit Rechnungsnummern und teilweise mit den Namen der Kunden der Klägerin versehen waren. B. ist mittlerweile wegen der Unterschlagung von Schecks in 13 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt worden.
Die Klägerin verlangt von der beklagten Bank Schadensersatz in Höhe  von ca. 510.000 Euro für die Einlösung von zwölf Schecks.
Das Landgericht Karlsruhe hat der Klage in Höhe von ca. 350.000 Euro stattgegeben, weil die beklagte Bank bei acht Schecks verpflichtet gewesen wäre, vor der Gutschrift entweder beim Scheckaussteller oder bei dem im Scheck genannten Zahlungsempfänger nachzufragen. Die Klägerin musste im Gegenzug an die Beklagte ihre Schadensersatzansprüche gegen B. abtreten.
Die Berufungen der Parteien zum Oberlandesgericht Karlsruhe blieben ohne Erfolg. Der Bankensenat des Oberlandesgerichts bestätigte die Rechtsauffassung des Landgerichts. Die Klägerin ist Eigentümerin der ihr von den Kunden gegebenen Schecks geworden. Diese sind ihr durch Unterschlagung seitens des B. abhanden gekommen. Der Beklagten fällt, soweit sie die  Schecks zur Einziehung und Gutschrift auf dem privaten Girokonto des B. hereingenommen hat, grobe Fahrlässigkeit zur Last. Sie hätte wegen der Abweichung zwischen dem jeweils benannten Zahlungsempfänger (Klägerin) und dem Einreicher (B.) - sogenannte Disparität - weitere Nachprüfungen anstellen und bei der Klägerin, die ebenfalls eine Geschäftsverbindung zur Beklagten unterhielt, nachfragen müssen, ob der B. als Angestellter der Klägerin zur Einreichung von Kundenschecks auf sein privates Girokonto berechtigt ist. In diesem Falle wären die Unterschlagungen des B. sogleich erkannt worden. Alle acht  Schecks sind disparisch. Aus ihnen ging jeweils deutlich das Unternehmen der Klägerin als Scheckempfänger hervor. Eine Weitergabe dieser Schecks zahlungshalber im Geschäftsverkehr der Klägerin ist - wie auch allgemein im kaufmännischen Verkehr - unüblich, wie der Bank aufgrund ihrer Geschäftsverbindung zur Klägerin bekannt war.
Ein Mitverschulden ist der Klägerin nicht anzulasten. Sie hatte durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt, dass das Fehlen von Kraftfahrzeugbriefen, wenn noch keine Rechnung gestellt war, und die Nichtbegleichung von Kundenforderungen nach kurzer Zeit auffallen mussten. Dass die Verkäufer der Klägerin Kundenschecks entgegennehmen durften, begründet ein Mitverschulden nicht. Sie waren durch eindeutige Regelung angewiesen, diese unverzüglich abzuliefern. Ein Mitverschulden der Klägerin ist nicht darin zu sehen, dass sie die ihr überlassenen, auf das private Girokonto des B. gezogenen Schecks, in ihrer Finanzbuchhaltung zum Ausgleich der entsprechenden Forderungen gegen die Kunden vereinnahmt hat. Zu einem Abgleich von Kontonummer und Bank ihr überlassener Schecks mit den privaten Kontoverbindungen der Mitarbeiter, wodurch die Hereingabe von Eigenschecks des Verkäufers möglicherweise hätte festgestellt werden können, war die Klägerin nicht verpflichtet.
Die Revision wurde nicht zugelassen.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 03.04.2007
- 17 U 292/05 -

 

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