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Beschwerde gegen Ablehnung der Therapieunterbringung durch das Landgericht Freiburg vom Oberlandesgericht Karlsruhe zurückgewiesen

Datum: 20.05.2011

Kurzbeschreibung: 

Das Oberlandesgericht Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg - hat die Entscheidung des Landgerichts Freiburg vom 29.03.2011 - 7 O 1/11 und
7 O 2/11 - bestätigt, durch die ein Antrag der Stadt Freiburg auf Unterbringung eines im August 2010 aus der Sicherungsverwahrung entlassenen und seitdem polizeilich überwachten früheren Sexualstraftäters abgewiesen worden ist.
Dies wird damit begründet, dass das zum 01.01.2011 in Kraft getretene Therapieunterbringungsgesetz jedenfalls nicht die beabsichtigte Unterbringung des Betroffenen in einem Gebäude auf dem Anstaltsgelände der Justizvollzugsanstalt Heilbronn erlaubt, weil das Gesetz die räumliche und organisatorische Trennung der Therapieeinrichtung von Einrichtungen des Strafvollzuges verlangt. Ob die sonstigen Voraussetzungen für eine Unterbringung des Betroffenen nach dem Therapieunterbringungsgesetz vorlägen, hatte das Oberlandesgericht nicht zu entscheiden.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 20.05.2011
- 14 Wx 20/11 u. 14 Wx 24/11 -

§ 1 ThUG:(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, wenn

1. sie an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und

2. die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen wurde.

§ 2 ThUG: Für die Therapieunterbringung nach § 1 sind nur solche geschlossenen Einrichtungen geeignet, die

1. wegen ihrer medizinisch-therapeutischen Ausrichtung eine angemessene Behandlung der im Einzelfall vorliegenden psychischen Störung auf der Grundlage eines individuell zu erstellenden Behandlungsplans und mit dem Ziel einer möglichst kurzen Unterbringungsdauer gewährleisten können,

2. unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte und der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eine die Untergebrachten so wenig wie möglich belastende Unterbringung zulassen und

3. räumlich und organisatorisch von Einrichtungen des Strafvollzuges getrennt sind.

 

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